Satzung
Kreisverband Lörrach e.V.
Stand: 1. Juli 2006
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 01 Name, Rechtsform, Einbindung
§ 02 Grundsätze
§ 03 Selbstverständnis
§ 04 Aufgaben
§ 05 Ehrenamtliche und hauptberufliche Arbeit
§ 06 Rotkreuzgemeinschaften – Allgemeines
§ 07 Die einzelnen Rotkreuzgemeinschaften
§ 08 Bereitschaften
§ 09 Sozialarbeit
§ 10 Jugendrotkreuz
§ 11 Arbeitskreise
§ 12 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
§ 13 Zuständigkeiten des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine
§ 14 Zuständigkeiten des Bundesverbandes
2. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 15 Mitgliedschaft
§ 16 Ehrenmitglieder
§ 17 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 18 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 19 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 20 Ortsvereine
§ 21 Satzung der Ortsvereine
3. Abschnitt: Organisation
§ 22 Organe
§ 23 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung
§ 24 Aufgaben der Kreisversammlung
§ 25 Durchführung der Kreisversammlung
§ 26 Der Kreisvorstand
§ 27 Aufgaben des Kreisvorstandes
§ 28 Der Kreisvorsitzende
§ 29 Der geschäftsführende Vorstand
§ 30 Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
§ 31 Fachausschuss Ehrenamtlicher Dienst
4. Abschnitt: Innere Ordnung, Verwaltung, Finanzen
§ 32 Innere Ordnung
§ 33 Die Kreisgeschäftsstelle
§ 34 Wirtschaftsprüfung
§ 35 Gemeinnützigkeit
Vorbemerkung
Aus Gründen der Vereinfachung wird in dieser Satzung nur die männliche Form verwendet; es sind aber Männer und Frauen gemeint, sofern keine andere Regelung festgelegt wird. Alle Ämter stehen grundsätzlich beiden Geschlechtern in gleicher Weise offen.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Rechtsform, Einbindung
(1) Der Kreisverband führt als eingetragener Verein den Namen „Deutsches Rotes
Kreuz, Kreisverband Lörrach e.V.“ (nachfolgend Kreisverband). Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet des Landkreises Lörrach vor der Kreisreform des Jahres 1973. Er hat seinen Sitz in Lörrach und ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Lörrach eingetragen. Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund.
(2) Die Satzung des Bundes- und des Landesverbandes sind für den Kreisverband und seine Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder verbindlich. Die Bestimmungen der übergeordneten Verbände gehen denen des nachgeordneten Verbandes vor.
(3) Der Kreisverband verwirklicht Beschlüsse nach § 16 Abs, 2 Nr. 1 der Satzung des Landesverbandes sowie einheitliche Regelungen nach §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1, 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes und nach § 18 Abs. 7 der Satzung des
Landesverbandes in seinem Bereich.
(4) Gebietsänderungen der Ortsvereine bedürfen der Zustimmung des Kreisverbandes.
§ 2 Grundsätze
Der Kreisverband bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung: Menschlichkeit Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Diese Grundsätze sind für ihn und seine Gliederungen sowie deren Mitglieder verbindlich.
§ 3 Selbstverständnis
(1) Der Kreisverband ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Landkreises Lörrach vor der Kreisreform des Jahres 1973. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
(2) Der Kreisverband ist Mitgliedsverband des "Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Badisches Rotes Kreuz e.V."
(3) Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Als Teil davon nimmt der Kreisverband die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuzabkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen ergeben. Er achtet auf deren Durchführung in seinem Gebiet und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Idee der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
(4) Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als nationale Rotkreuzgesellschaft im Sinne der Genfer Rotkreuzabkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter der Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.
(5) Der Kreisverband ist ein anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen, sowie auf die Verbesserung der individuellen familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.
(6) Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK im Kreisverband und seinen Ortsvereinen junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das JRK des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Bereich des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine.
(7) Das Deutsche Rote Kreuz ist mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Teil der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
§ 4 Aufgaben
(1) Der Kreisverband stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 3) und seiner Möglichkeiten (§ 34) insbesondere folgende Aufgaben:
- Verbreitung der Kenntnisse des Humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze
und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung
- Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen
Notsituationen
- Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung,
Behinderung oder Benachteiligung ergeben
- Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Jugend
- Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften
- Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements im sozialen Netzwerk
- Erschließen zeitgemäßer Aufgabenfelder
(2) Dem Kreisverband obliegen daher insbesondere folgende Aufgaben:
I.
1) Mitwirkung beim Schutz der Zivilbevölkerung
2) Hilfe für Opfer bewaffneter Konflikte
3) Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr
4) Suchdienst, Tätigkeit als Amtliches Auskunftsbüro nach den Genfer Rotkreuz-
Abkommen, Mitwirkung bei der Familienzusammenführung und bei den mit diesen
Aufgaben zusammenhängenden Hilfsaktionen
5) Verbreitung der Kenntnisse der Genfer Rotkreuz-Abkommen
II.
1) Krankenpflege und Pflegedienst
2) Krankentransport und Rettungsdienst
3) Blutspendedienst
4) Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe
5) Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen
6) Internationale Hilfsaktionen
7) Ausbildung der Bevölkerung Erster Hilfe und im Gesundheitsschutz
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III.
1) Wohlfahrtspflege (Sozialarbeit), insbesondere für Kinder, Jugendliche, sozial
Benachteiligte, alte Menschen, Kranke, Behinderte und Migranten
2) Notfallnachsorge
3) Gesundheitsdienst und vorbeugende Gesundheitspflege
4) Jugendhilfe und Jugendbildung
(3) Die Aufgaben sind den jeweils aktuellen Not- und Bedarfslagen anzupassen. § 4
der Satzung des Landesverbandes bleibt unberührt.
(4) Der Kreisverband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Gesellschaften gründen.
(5) Die Übertragung von satzungsgemäßen Aufgaben auf andere Rechtsträger bedarf
gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 2 der Satzung des Landesverbandes der vorherigen Zustimmung
des Landesverbandes.
§ 5 Ehrenamtliche und hauptberufliche Arbeit
(1) Die Aufgaben des Kreisverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung von
Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern
von ehrenamtlichen und behauptberuflichen Mitarbeitern im Kreisverband und seinen
Gesellschaften erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten
Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf
allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit im Kreisverband
und seinen Gesellschaften ergänzt sich und dient im Einklang mit den Grundsätzen
des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages. Der Kreisverband
sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung im Bereich seiner Mitglieder.
(2) Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt in Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen
Formen, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten
Kreuz zu ermöglichen. Sie gestalten ihre Arbeit nach eigenen Ordnungen.
(3) Hauptamtliche Mitarbeiter des Kreisverband oder eines Ortsvereins können weder
im Kreisverband noch im Ortsverein dem geschäftsführenden Vorstand angehören.
Der Kreisgeschäftsführer und sein Stellvertreter können dem Vorstand angehören.
Die Zahl der hauptamtlich in den anderen Organen darf einen Anteil von 20% nicht
überschreiten.
Der Kreisgeschäftsführer und sein Stellvertreter dürfen nicht gleichzeitig Gesellschafter,
Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens oder einer in
Einrichtung sein, in denen ihr Anstellungsverband mit mehr als 50% beteiligt ist.
Ausnahmen von den Sätzen 1,3 und 4 bedürfen der Genehmigung des Vorstandes
der übergeordneten Verbandsstufe.
(4) Ein Amt im geschäftsführenden Vorstand einer Verbandsstufe darf mit keinem anderen
Amt im geschäftsführenden Vorstand derselben Verbandsstufe verbunden
werden.
An Beschlüsse der Organe des Kreisverbandes darf nicht mitwirken, wer hierdurch
in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist insbesondere gegeben,
wenn der Beschluss die Person allein und unmittelbar betrifft.
§ 6 Rotkreuzgemeinschaften – Allgemeines
(1) Rotkreuzgemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße
Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet wird.
(2) Rotkreuzgemeinschaften mit ständigen Aufgaben werden durch Beschluss des
Kreisvorstandes gebildet oder aufgelöst.
(3) Gegen Angehörige der Rotkreuzgemeinschaften, die gegen die Satzung oder die
Ordnungen der Gemeinschaften verstoßen, können Maßnahmen der Disziplinarordnung
des DRK, der Bestandteil dieser Satzung ist, angewandt werden.
(4) Für die Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften sind die vom Landesverband erlassenen
Dienst- und Ausbildungsordnungen verbindlich; diese regeln Aufbau, Gliederung,
Führung und Leitung der Rotkreuzgemeinschaften sowie Ein- und Austritt,
Tauglichkeit, Ausbildung und Dienstkleidung ihrer Angehörigen. Alle Angehörigen
der Rotkreuzgemeinschaften sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse von
Personen, denen sie Hilfe leisten, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind angehalten,
dem Ansehen und den Interessen des Roten Kreuzes durch ehrenhaftes Verhalten
gerecht zu werden.
§ 7 Die einzelnen Rotkreuzgemeinschaften
Als Gemeinschaften gelten
a) die Bereitschaften
die Bergwacht
das Jugendrotkreuz
die Wasserwacht
b) die Wohlfahrts- und Sozialarbeit in ihren besonderen Organisationsformen
c) die Arbeitskreise für besondere Aufgaben (§ 11).
Die Gemeinschaften arbeiten partnerschaftlich zusammen. Sie gestalten ihre Arbeit
nach eigenen Ordnungen.
§ 8 Bereitschaften
Die Bereitschaften verfolgen das Ziel, die Kreisverbände und Ortsvereine bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben, die sich aus den Grundsätzen und dem Selbstverständnis
des Roten Kreuzes ergeben, zu unterstützen.
Als Gemeinschaft haben sie den Auftrag, die Aufgaben nach § 4 Absatz 2 I und II
wahrzunehmen. Die Aufgabenfelder orientieren sich vorrangig an Bedarf und Notlagen
vor Ort. In den Bereitschaften sind Frauen, Männer und Jugendliche ab dem
16. Lebensjahr zusammen gefasst.
§ 9 Sozialarbeit
(1) Die Ziele der Sozialarbeit ergeben sich aus der Tätigkeit des DRK als Wohlfahrtsverband
nach § 4 Absatz 2 III. Sie konkretisieren sich in Zusammenhang mit den aktuellen
sozialen Not- und Bedarfslagen.
(2) Zentrale Ziele sind:
- Mitwirkung im örtlichen sozialen Netzwerk
- Interessenvertretung sozial Benachteiligter
- Eintreten für sozialen Frieden
- Zusammenarbeit mit den übrigen Wohlfahrtsverbänden
(3) An diesen Zielen orientieren sich die Aufgabenfelder, für die jeweils Arbeitsgemeinschaften
der Sozialarbeit gebildet werden. Diese sind im Sinne einer ganzheitlichen
Hilfe miteinander vernetzt.
(4) Angehörige der Gemeinschaft der Sozialarbeit sind alle aktiven Mitglieder, die Aufgaben
des DRK als Wohlfahrtsverband wahrnehmen und Verantwortung für den sozialen
Frieden übernehmen.
§ 10 Jugendrotkreuz
(1) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte Kinder- und Jugendverband innerhalb des
Deutschen Roten Kreuzes.
(2) Wesentliches Ziel ist das Mitwirken in den Bereichen
Soziales Engagement
Einsatz für Gesundheit und Umwelt
Handeln für den Frieden und die Völkerverständigung
Politische Mitverantwortung
Bei der Verwirklichung seiner Zielvorstellung bestimmt das Jugendrotkreuz
selbstverantwortlich seine Programme, Inhalte und Methoden.
(3) Aus oben genannter Zielformulierung leitet sich als Aufgabe der Erziehungs- und
Bildungsauftrag des Jugendrotkreuzes ab. Diese Aufgabe beinhaltet das Heranführen
junger Menschen an die Idee der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung und
trägt zu ihrer Verwirklichung bei.
(4) Angehörige des Jugendrotkreuzes sind alle aktiven Menschen im Deutschen Roten
Kreuz, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Zugehörigkeitsalter
für das Jugendrotkreuz liegt zwischen 6 und 27 Jahre. Leitungskräfte können älter
sein.
Im Übrigen gilt die Ordnung des badischen Jugendrotkreuzes.
§ 11 Arbeitskreise
Arbeitskreise umfassen alle aktiven Männer und Frauen, die im Rahmen der satzungsgemäßen
Aufgaben des Roten Kreuzes außerhalb der Gemeinschaften 1 bis
3 tätig sind. Die Mitglieder der Arbeitskreise werden für ihren Aufgabenbereich ausgebildet
und/oder angeleitet. Über die Bildung von Arbeitskreisen entscheidet der
Kreisvorstand.
§ 12 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
(1) Der Kreisverband arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und
deren Mitglieder eng und vertrauensvoll zusammen Sie unterrichten sich jeweils
rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert
die Rechte des anderen und leistet dem anderen notwendige Hilfe.
(2) Gem. Abs. 1 sind dem übergeordneten Verband insbesondere unaufgefordert und
unverzüglich zu melden:
- drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
- Antrag auf Eröffnung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- Schädigendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder
leitenden Mitarbeitern
- Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis,
sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt
oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen
- Berichte in der Öffentlichkeit über vorgenannte Vorgänge, ohne Rücksicht
darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.
(3) In diesen Fällen hat der übergeordnete Verband das Recht, sich über alle Angelegenheiten
des Mitgliedsverbandes und seiner Verbandsgliederungen zu unterrichten.
Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen
zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes
zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes
einzusehen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptberufliche Mitarbeiter
des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüssen
und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder
die vorgenannte Rechte auf Kosten des Mitgliedsverbandes durch Dritte wahrnehmen
zu lassen.
(4) Der übergeordnete Verband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich
dem Bundesverband anzuzeigen.
§ 13 Zuständigkeiten des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine
(1) Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen
(Ortsvereinen, Organisationen und Einrichtungen). Soweit nichts anderes bestimmt
ist, führen die Ortsvereine die satzungsgemäßen Aufgaben des Deutschen Roten
Kreuzes in ihrem Bereich im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung
durch. Sie dürfen im Bereich eines anderen Ortsvereins nur mit dessen Zustimmung
tätig werden.
(2) Es ist ausschließlich Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften und seiner
Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken- und Kinderkrankenpflege allein oder
gemeinsam mit einem Landesverband oder dessen Mitgliedsverbänden aus- und
fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und
einheitliche Regeln für die Berufsausübung der Schwestern zu treffen. Der Präsident
des Landesverbandes oder dessen Vertreter soll dem geschäftsführenden
Vorstand der in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften als Mitglied angehören.
(3) Die Ortsvereine sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen
anderer Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften einzugehen, wobei die Interessen
des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung
nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche
Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Partnerschaften der
Ortsvereine sind vom Landes- und Kreisverband zu genehmigen und dem Bundesverband
anzuzeigen.
§ 14 Zuständigkeiten des Bundesverbandes
(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit der Gliederungen
des Deutschen Roten Kreuzes durch zentrale Maßnahmen und einheitliche
Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige
Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele.
Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen,
die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Rotkreuz-Abkommen
und die Zusatzprotokolle sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuzund
Rothalbmondbewegung auferlegt sind.
(2) Der Bundesverband ist ausschließlich zuständig
1. für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung;
2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik und den zentralen
Behörden der Bundesverwaltung;
3. für die Vertretung gegenüberbundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene
sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen;
4. für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe
und Entwicklungszusammenarbeit;
5. für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestaltung
seiner Verwendung durch Dritte;
6. für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen
über die Aufstellung, die Ausbildung und die Ausstattung von Einheiten sowie
die Bereitstellung von Einrichtungen der Zivilbevölkerung.
(3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen
übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium
oder bei Gefahr im Verzuge der Präsident das im Interesse der Opfer für
zweckmäßig hält.
(4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen
Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder
Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen
weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtsmäßigkeit
und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.
2. Abschnitt: Mitgliedschaft
§15 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Kreisverbandes sind die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine.
(2) Die Mitglieder der Ortsvereine sind gleichzeitig Mitglieder des Kreisverbandes, soweit
sie natürliche Personen sind.
(3) Weiterhin können Mitglieder des Kreisverbandes sein:
1. natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres
2. korporative Mitglieder: juristische Personen und sonstige Vereinigungen, die
bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern.
(5) Der Kreisverband vermittelt seinen Mitgliedern und den Mitgliedern seiner Ortsvereine
die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz. Die Mitgliedsverbände des Kreisverbandes
sind selbständig, soweit sich nicht aus den Satzungen des Bundes- und
des Landesverbandes oder dieser Satzung etwas anderes ergibt.
§ 16 Ehrenmitglieder
Natürliche Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben,
können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 17 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt zum Kreisverband erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem
Kreisverband und Annahme des Antrags.
(2) Mit der Mitgliedschaft im Kreisverband wird die Mitgliedschaft im Ortsverein erworben,
wenn am Wohnsitz des Mitglieds ein Ortsverein des Kreisverbandes besteht
und das Mitglied oder der Ortsverein dem nicht widerspricht.
(3) Mitglieder eines anderen Rotkreuzverbandes können durch Überweisung Mitglieder
des Kreisverbandes werden.
(4) Vereinigt sich der Kreisverband oder ein Teil des Kreisverbandes mit einem anderen
Kreisverband, so werden die dadurch Betroffenen Mitglieder des neuen Kreisverbandes.
(5) Bei der Neugründung eines Ortsvereines wird die Mitgliedschaft mit der Zustimmung
des Kreisvorstandes nach § 20 erworben.
§ 18 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte
nach §§ 22 bis 31.
(2) Der Kreisverband versichert die aktiven Mitglieder für die Zeit der Rotkreuztätigkeit
gegen Unfall und Haftpflicht.
(3) Alle Mitglieder des Kreisverbandes sind verpflichtet, die Grundsätze des Roten
Kreuzes zu beachten. Die Mitglieder zahlen den festgesetzten Vereinsbeitrag. Der
Kreisvorstand kann im Einzelfall von der Zahlung befreien. Aktive Mitglieder sind
von der Beitragszahlung befreit.
§ 19 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlöscht durch
- Tod der natürlichen Person
- Auflösung des korporativen Mitglieds
- Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband
- Ausschluss
(2) Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft im Kreisverband schriftlich auf den
Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen.
Diese Frist gilt nicht für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person. Diese kann ihre
Mitgliedschaft jederzeit kündigen. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies
ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des
Roten Kreuzes schädigt oder trotz wiederholter Mahnungen seinen Pflichten nicht
nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand mit der Mehrheit
seiner Mitglieder, Der Beschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss
kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses das
Schiedsgericht angerufen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Kreisverband erlischt auch die Mitgliedschaft im
Ortsverein sowie die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.
(5) Mitglieder, die zwei Jahre lang der Beitragspflicht nicht nachkommen, können nach
erfolgloser Mahnung durch Beschluss des Kreisvorstandes ausgeschlossen werden.
(6) Ein Ortsverein, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen und
Zeichen des Roten Kreuzes zu führen.
§ 20 Ortsvereine
(1) Für den Bereich einer oder mehrerer Gemeinden oder von Gemeindeteilen kann mit
Zustimmung des Kreisvorstandes ein Ortsverein gegründet werden. Er soll mindestens
zehn Mitglieder haben.
(2) Für die Mitgliedschaft im Ortsverein gelten die §§ 15 Abs. 3 und 4 und 16 entsprechend.
(3) Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Ortsverein
und Annahme des Antrags durch den Ortsvorstand oder gem. § 17 Abs. 2 dieser
Satzung.
(4) Erfüllt ein Ortsverein seine Pflichten nicht, so gilt § 9 der DRKLandesverbandssatzung
entsprechend.
(5) Der Ortsverein führt in seinem Namen außer der Bezeichnung „Deutsches Rotes
Kreuz“ den Zusatz „Ortsverein“ und einen den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden
Zusatz.
§ 21 Satzung der Ortsvereine
(1) Der Ortsverein ist ein nicht rechtsfähiger Verein. Er kann ein rechtsfähiger sein,
wenn ein Bedürfnis hierfür anerkannt worden ist. Die Eintragung in das Vereinsregister
setzt die vorherige Zustimmung des Präsidiums des Landesverbandes auf Vorschlag
des Kreisverbandes voraus. Die Eintragung in das Vereinsregister ändert
nichts an den Rechten und Pflichten des Ortsvereins innerhalb des DRK, insbesondere
gegenüber dem zuständigen Kreisverband. Er führt den Namen „Deutsches
Rotes Kreuz, Ortsverein ggf. Mit dem Zusatz „e.V.“.
(2) Die Ortsvereine geben sich eine Satzung, die der vom Landesverband erlassenen
Mustersatzung entspricht, soweit sie für verbindlich erklärt worden ist. Satzung und
Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Kreisvorstandes. Die Genehmigung
darf nur versagt werden, wenn gegen Satzungsrecht, gegen verbindliche
Regelungen gem. § 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes oder gem. § 18
Abs. 7 der Satzung des Landesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange
des Roten Kreuzes verstoßen wird.
(3) Die Satzung des Ortsvereinsmuss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:
a) Die Ortsvereine nehmen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Aufgaben
des Roten Kreuzes (§) nach den Grundsätzen des § 2 wahr.
b) Die Ortsvereine verwirklichen Beschlüsse nach § 16 Abs. 2 Nr.1 der Satzung
des Landesverbandes sowie einheitliche Regelungen, die nach §§ 7
Abs. 1, 13 Abs. 1, 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes, § 18
Abs. 7 der Satzung des Landesverbandes oder § 27 Abs. 6 dieser Satzung
ergehen.
c) Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
1. sie führen die Wahl ihrer Delegierten und Ersatzdelegierten zur Kreisversammlung
durch (§ 23);
2. sie pflegen die Zusammenarbeit und Gemeinschaft ihrer Mitglieder;
3. sie richten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Rotkreuzgemeinschaften ein;
4. sie vertreten die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in ihrem Bereich,
insbesondere gegenüber den örtlichen Behörden;
5. sie führen die vom Landesverband angesetzte Haus- und Straßensammlung
durch; sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der Zustimmung
des Kreisvorstandes.
Weitere Aufgaben können den Ortsvereinen vom Kreisvorstand übertragen werden.
(4) Die finanziellen Beziehungen zwischen den Ortsvereinen und dem Kreisvorstand
werden im Wirtschaftsplan des Kreisverbandes geregelt. Die Haushaltsführung der
Ortsvereine wird vom Kreisverband überwacht. Ausrüstungsgegenstände und
Räumlichkeiten können zur eigenverantwortlicher Nutzung zugewiesen werden.
(5) Erwerb, Belastung und Veräußerung von beweglichen Gegenständen, Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme
von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen sowie sonstigen Anschaffungen
über 3.000 Euro bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Kreisvorstandes.
Die Ortsvereine unterliegen der Prüfung ihrer Haushaltspläne sowie ihrer
Bücher- und Kassenführung durch den Kreisverband.
(6) Die Satzung des Kreisverbandes und die Schiedsordnung des DRK sind für die Ortsvereine
verbindlich. Soweit diese Vorschriften Mitgliedschaftsrechte und –pflichten
enthalten, sind sie Bestandteil der Satzung der Ortsvereine. Soweit der Kreisverband
kraft öffentlich- rechtlicher Bestimmungen oder aus anderen Gründen für die Erfüllung
bestimmter Aufgaben zuständig ist, ist er berechtigt, Entscheidungen zu treffen,
die auch für seine Ortsvereine unmittelbar verbindlich sind.
(7) Die Gründung von oder die Beteiligung an Unternehmen oder Einrichtungen des Privatrechts
bedarf der Genehmigung des Kreisverbandes und des Landesverbandes,
bei der Verwendung des Namens oder Zeichens des Roten Kreuzes auch der Genehmigung
des Bundesverbandes. Beabsichtigen derart genehmigte Rechtsträger,
andere Unternehmen oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an
solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Genehmigungen erforderlich.
Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme
von Unterbeteiligungen.
(8) Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Ortsvorstand.
1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Der
Ortsvorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
Er muss dies tun, wenn es von einem Zehntel der aktiven Mitglieder schriftlich
beantragt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Ortsvereinsvorsitzenden
einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt in ortsüblicher Weise unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung. Die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
2. Der Ortsvorstand besteht zumindest aus
- dem Ortsvorsitzenden
- seinem Stellvertreter
- dem Kassierer
- dem Ortsvereinsarzt
- dem Bereitschaftsleiter
- der Bereitschaftsleiterin
- einem Vertreter des JRK
- einem Vertreter der Sozialarbeit
- einem Schriftführer, sowie
- bis zu drei weiteren Personen.
Hauptberufliche Mitarbeiter des Ortsvereins können nicht einem Organ des
Kreisverbandes oder des Landesverbandes angehören.
3. Der Ortsvorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur
Neuwahl im Amt. Der Vorstand erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an die
Mitgliederversammlung und legt die Jahresrechnung vor.
3. Abschnitt: Organisation
§ 22 Organe
(1) Organe des Kreisverbandes sind
1. die Kreisversammlung
2. der Kreisvorstand
3. der geschäftsführende Vorstand
(2) Die innere Ordnung aller Gremien des Kreisverbandes regelt der § 32 soweit diese
Satzung in Einzelfällen nichts anderes festlegt.
(3) Die Tätigkeit in einem Organ des Kreisverbandes ist ehrenamtlich. Ausgenommen
hiervon sind die Tätigkeiten der Geschäftsführer.
(4) Das Wahlamt in einem Organ des Verbandes ist persönlicher Natur. Eine Vertretung
ist nur in den von der Satzung vorgegebenen Fällen zulässig.
(5) Vom Registergericht geforderte Satzungsänderungen können von den gesetzlichen
Vertretern nach § 26 Abs. 5 beschlossen werden.
§ 23 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung
(1) Die Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes.
a. Sie besteht aus
1. den in Stimmbezirken gewählten delegierten aller Mitglieder
2. den Vertretern der korporativen Mitglieder
3. den Mitgliedern des Kreisvorstande
(2) Stimmbezirke sind die Bezirke der Ortsvereine. Soweit keine Ortsvereine bestehen,
bildet der Kreisvorstand Stimmbezirke und bestellt die Wahlleiter.
(3) Die Delegierten der Stimmbezirke und die Ersatzdelegierten werden für die Dauer
von vier Jahren in einer Versammlung gewählt, zu der der Ortsvorsitzende bzw.
Wahlleiter mit einer Frist von zwei Wochen in ortsüblicher Weise einlädt. Mitglieder
des Kreisvorstandes können nicht zugleich Delegierte sein.
(4) Die Zahl der Delegierten eines Stimmbezirks wird aus der Zahl der in seinem Bereich
wohnhaften Rotkreuz-Mitglieder nach einem vom Kreisvorstand zu beschließenden
Schlüssel errechnet. Die Gesamtzahl der Delegierten muss mehr als das
Einfache, soll aber nicht mehr als das Vierfache der Mitgliederzahl des Kreisvorstandes
betragen.
(5) Jedes Mitglied der Kreisversammlung hat eine Stimme.
§ 24 Aufgaben der Kreisversammlung
(1) Die Kreisversammlung wählt für eine Amtszeit von vier Jahren
1. den Kreisvorstand mit Ausnahme des Kreisgeschäftsführers , bei vorzeitigen
Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern deren Nachfolger für den Rest der
Amtszeit des Kreisvorstandes;
2. einen oder mehrere Rechnungsprüfer zur Prüfung der Angemessenheit und
Zweckmäßigkeit der Mittelverwendung beim Kreisverband;
3. die Delegierten des Kreisverbandes für die Landesversammlung und die Ersatzdelegierten
4. den Konventionsbeauftragten und den Rotkreuzbeauftragten für Katastrophenschutz
(2) Die Kreisversammlung
1. beschließt über grundsätzliche Fragen der Rotkreuzarbeit;
2. genehmigt die Verbandsumlage und nimmt den Haushaltsplan zur Kenntnis;
3. setzt sonstige finanzielle Leistungen der Mitgliedsvereine an den Kreisverband
fest;
4. nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes inkl. den der Gemeinschaften
entgegen, stellt die Jahresrechung fest und beschließt über die Entlastung
des Kreisvorstandes;
5. entscheidet über den Ausschluss eines Ortsvereins als Mitglied nach § 19
Abs. 3 dieser Satzung;
6. beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Landesverbandes nach § 8
Abs. 4 Nr. 1 der Satzung des Landesverbandes über Satzungen, Satzungsänderungen,
Gebietsänderungen und die Auflösung des Kreisverbandes und
dem Austritt aus dem Deutschen Roten Kreuz mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder. Ein Antrag nach dieser Vorschrift muss mindestens drei Monate
vor der durchzuführenden Kreisversammlung den Mitgliedern unter Angabe
des Datums der Kreisversammlung mitgeteilt werden.
§ 25 Durchführung der Kreisversammlung
(1) Die Kreisversammlung findet jährlich statt. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere
Mitgliederversammlungen einberufen; er muss dies tun, wenn es von einem Zehntel
der Mitglieder der Kreisversammlung unter Angabe des Beratungsgegenstandes
schriftlich beantragt wird.
(2) De Vorsitzende beruft die Kreisversammlung unter Angabe der Tagesordnung mit
einer Einladungsfrist von einem Monat schriftlich ein. Die Einladungsfrist ist gewahrt,
wenn zwischen der Versendung der Ladung und der Kreisversammlung eine
Frist von einem Monat liegt. Die Einladung der Delegierten erfolgt an die Ortsvereine.
(3) Die Mitglieder der Kreisversammlung können Anträge zur Tagesordnung stellen.
Sie müssen begründet werden und spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin
bei der Kreisgeschäftsstelle eingehen, die sie unverzüglich den Mitgliedern
der Kreisversammlung nach § 25 Abs. 2 zuzuleiten hat. Später eingehende
Anträge können nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Kreisversammlung nach § 25
Abs. 2 auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Satz 2 und 3 gelten nicht für Gegen- und Änderungsanträge und Anträge zur Geschäftsordnung.
§ 26 Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus
den von der Kreisversammlung zu wählenden Vorstandsmitgliedern, nämlich
dem Kreisvorsitzenden,
seinem Stellvertreter,
dem Schatzmeister,
dem Kreisverbandsarzt,
dem Justitiar,
dem Vorsitzenden des Fachausschusses „Ehrenamtlicher Dienst“
bis zu drei Beisitzern
den von den Mitgliedern der Kreisversammlung auf Vorschlag der Gemeinschaften
zu wählenden Vorstandsmitgliedern, nämlich
dem Kreisbereitschaftsleiter und der Kreisbereitschaftsleiterin
dem Vertreter der Sozialarbeit
dem Vertreter des Jugendrotkreuzes
zwei Vertretern der dem Kreisverband angehörenden Ortsvereine. Die
Amtsdauer für einen Ortsvereinsvertreter beträgt ein Kalenderjahr, beginnend
am 1.1.2006. Die Ortsvereine wechseln sich mit der Ausübung dieses
Amtes ab und zwar alphabethisch nach dem Namen des Ortsvereins. Das
Jahresmandat kann nicht auf einen anderen Ortsverein übertragen werden.
Die Ortsvereine haben dem Kreisverband ihre Vertreter spätestens im Dezember
des Vorjahres schriftlich mitzuteilen. Die Ortsvereinsvertreter dürfen
kein zweites Mandat als Mitglied des Kreisvorstandes inne haben.
Für den Schatzmeister, dem Kreisverbandsarzt, den Justitiar und die unter 2
genannten Mitglieder des Kreisvorstandes soll ein Stellvertreter gewählt
werden, der im Fall nachhaltiger Verhinderung des ordentlichen Mitglieds tätig
wird. Für die in Ziffer 2 und 3 genannten Mitglieder ist im übrigen eine
Verhinderungsstellvertretung möglich.
(2) Der Geschäftsführer bereitet die Sitzungen des Kreisvorstandes vor und nimmt an
den Sitzungen teil, sofern eine Teilnahme nicht von dem Kreisvorstand ausgeschlossen
wird. Weitere Personen wie z.B. der Wirtschaftsprüfer des Kreisverbandes
können zu den Sitzungen beratend hinzugezogen werden. Der Konventionsbeauftragte
und der Rotkreuzbeauftragte für Katastrophenschutz sind stets zu den
Sitzungen des Kreisverbandes einzuladen, auch sie haben beratende Stimme.
(3) Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des
Kreisvorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem des Schatzmeisters und nicht
das Amt der Kreisbereitschaftsleiterin mit dem der Leiterin der Sozialarbeit.
(4) Die Amtszeit des Kreisvorstandes beträgt vier Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im
Amt.
(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB und damit gesetzliche Vertreter des Kreisverbandes
sind der Kreisvorsitzende, sein Stellvertreter der Schatzmeister und der Justitiar.
Rechtsverbindliche Erklärungen des Kreisverbandes werden vom Kreisvorsitzenden
oder seinem Stellvertreter zusammen mit einem in Satz 1 genannten Vorstandsmitglied
abgegeben. Soweit der Kreisgeschäftsführer im Rahmen seiner Zuständigkeit
nach § 33 tätig wird, ist er befugt, den Kreisverband einzeln zu vertreten;
er ist insoweit besonderer Vertreter nach § 30 BGB.
§ 27 Aufgaben des Kreisvorstandes
(1) Der Kreisvorstand fördert die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände.
Er ist für die Führung des Kreisverbandes nach dieser Satzung und den
Beschlüssen der Kreisversammlung verantwortlich. Er kann ihm zustehende Befugnisse
und Aufgaben auf den Vorsitzenden übertragen.
(2) Der Kreisvorstand hat insbesondere
1. den Haushaltsplan, den Investitionsplan und den Stellenplan aufzustellen
und zu genehmigen und den Haushaltsplan der Kreisversammlung vorzulegen;
2. den Tätigkeitsbericht für die Kreisversammlung zu erstatten;
3. die Jahresrechung vorzubereiten und der Kreisversammlung vorzulegen;
4. die Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen;
5. den Rotkreuzbeauftragten für Katastrophenschutz und dessen Stellvertreter
zu bestellen und abzuberufen;
6. über den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundstücken, die
Aufnahme von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften und finanziellen
Beteiligungen zu beschließen, wobei Erwerb, Belastung und Veräußerung
von Grundstücken und grundstückseigenen Rechten, ebenso die
Aufnahme von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen
finanziellen Verpflichtungen über 125.000 € gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 3 der
Satzung des Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz der vorherigen Zustimmung
des Landesverbandes bedürfen. Der Zustimmungsvorbehalt gilt
auch für Gesellschaften, an denen der Kreisverband mehrheitlich beteiligt ist.
7. eine Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftstelle zu erlassen.
(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Kreisvorstand Berichte und Unterlagen von
den Ortsvereinen anzufordern.
(4) Der Kreisvorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit beratende Ausschüsse bilden.
Er bestellt deren Mitglieder und legt deren Aufgabenstellungen fest. Die Ausschüsse
geben dem Kreisvorstand Empfehlungen.
(5) Der Kreisvorstand ist verantwortlich für die zukunftsorientierte Weiterentwicklung
der Rotkreuzarbeit.
(6) Hält der Kreisvorstand im Rahmen der satzungsrechtlichen Zuständigkeiten des
Kreisverbandes einheitliche Regelungen in allen Ortsvereinen und in von diesen
gebildeten weiteren Rechtsträgern für angezeigt, so kann er Bestimmungen erlassen,
die für alle Ortsvereine verbindlich sind.
(7) Im Übrigen ist der Kreisvorstand für alle Aufgaben zuständig, die keinem anderen
Organ zugewiesen sind.
(8) Der Kreisbereitschaftsleiter und die Kreisbereitschaftsleiterin haben ein Aufsichtsund
Weisungsrecht gegenüber den Angehörigen der bei den Ortsvereinen und
beim Kreisverband bestehenden Bereitschaften im Rahmen ihrer Ordnung. Entsprechendes
gilt für den Leiter der Sozialarbeit und des Jugendrotkreuzes.
(9) Soweit Ortsvereine bestehen, hat der Kreisvorstand darüber zu wachen, dass die
Grundsätze des Roten Kreuzes in den Ortsvereinen einheitlich gewahrt und die
Aufgaben des Roten Kreuzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel
durchgeführt werden. Dabei hat er insbesondere
1. Satzungen und Satzungsänderungen der Ortsvereine zu genehmigen;
2. Gebietsänderungen von Ortsvereinen innerhalb des Kreisverbandes zu genehmigen;
3. die Tätigkeit der Ortsvereine und der Rotkreuzgemeinschaften zu überwachen;
4. den Haushaltsplan der Ortsvereine zu überwachen sowie ihre Bücher und
Kassenführung zu überprüfen;
5. Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken, ebenso die Aufnahme
von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften und finanziellen
Beteiligungen über 3.000 € zu genehmigen.
§ 28 Der Kreisvorsitzende
(1) Der Kreisvorsitzende vertritt den Kreisverband, soweit nach dieser Satzung nicht
andere Zuständigkeiten bestimmt sind. Er führt den Vorsitz in der Kreisversammlung,
im Kreisvorstand und im geschäftsführenden Vorstand.
(2) Der Kreisvorsitzende ernennt die Ehrenmitglieder.
(3) Bei Gefahr im Verzug oder in sonstigen dringenden Fällen, deren Erledigung nicht
bis zum Tätigwerden des an sich zuständigen Organs oder der an sich zuständigen
Stelle aufgeschoben werden kann, entscheidet der Kreisvorsitzende allein. Er kann
insbesondere in Eilfällen Weisungen an alle im Bereich des Kreisverbandes gelegenen
Organisationen des Roten Kreuzes und an alle Einzelmitglieder unmittelbar
erteilen. Eilfälle sind insbesondere Katastrophen, Notstände und sonstige Ereignisse,
bei denen Gefahr im Verzug ist. Der Kreisvorsitzende hat unverzüglich das an
sich zuständige Organ oder die an sich zuständige Stelle über seine Maßnahme zu
unterrichten.
(4) Von den Entscheidungen Betroffene können die Entscheidung des Kreisvorstandes
über die Maßnahme des Vorsitzenden verlangen. Ein dahin gehender Antrag hat
keine aufschiebende Wirkung.
§ 29 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
dem Kreisvorsitzenden
seinem Stellvertreter
dem Justitiar
dem Schatzmeister
Der Geschäftsführer bereitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes vor und
nimmt an den Sitzungen teil, soweit seine Teilnahme nicht von dem geschäftsführenden
Vorstand ausgeschlossen wird. Weitere Fachleute wie beispielsweise der Wirtschaftsprüfer
des Kreisverbandes können zu den Sitzungen beratend hinzugezogen werden.
§ 30 Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
Der Geschäftsführer hat dem geschäftsführenden Vorstand regelmäßig Bericht über die
laufenden Geschäfte zu erstatten.
Der geschäftsführende Vorstand trifft nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen Entscheidungen,
die keinen Aufschub dulden sowie Entscheidungen, soweit sie nicht von grundsätzlicher
Natur und von besonderer Bedeutung sind (ausgenommen Eilentscheidungen).
Der geschäftsführende Vorstand berichtet dem Kreisvorstand bei dessen Sitzungen von
seiner Tätigkeit.
Entscheidungen, die von dem Kreisvorstand zu treffen sind, werden vom geschäftsführenden
Vorstand vorbereitet.
§ 31 Fachausschuss „Ehrenamtlicher Dienst“
(1) Der Fachausschuss „Ehrenamtlicher Dienst“ vertritt und koordiniert die gemeinsamen
Interessen der Gemeinschaften und sonstiger ehrenamtlicher Organisationsformen.
(2) Der Fachausschuss „Ehrenamtlicher Dienst“ besteht aus seinem Vorsitzenden und
1. dem Kreisbereitschaftsleiter
2. der Kreisbereitschaftsleiterin
3. dem Leiter/ der Leiterin der Sozialarbeit
4. einem Vertreter der JRK-Kreisleitung
5. dem Kreisverbandsarzt und seinem Vertreter
6. jeweils einem weiteren Vertreter der Mitglieder nach 1 – 4, die von den Gemeinschaften
benannt werden und
7. bis zu fünf weiteren Vertretern ehrenamtlicher Arbeit, die vom Fachausschuss
benannt werden.
(3) Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Weiterentwicklung der ehrenamtlichen Arbeit auf Kreisverbandsebene
2. Förderung und Abstimmung der Arbeit der Gemeinschaften
3. Erarbeitung von Beschlussvorlagen für die Organe des Kreisverbandes
4. Unterstützung der ehrenamtlichen Arbeit in den Ortsvereinen und Zusammenarbeit
mit dem Fachausschuss auf Landesebene.
(4) Der Fachausschuss ist berechtigt, in die Organe des Kreisverbandes die Behandlung
von Fragen einzubringen und Anträge zur Beschlussfassung zu stellen.
(5) Auf Beschluss des Kreisvorstandes werden dem Fachausschuss Aufgaben, die die
inneren Angelegenheiten der Gemeinschaften betreffen, zur selbständigen Entscheidung
und Abwicklung übertragen.
4. Abschnitt: Innere Ordnung, Verwaltung, Finanzen
§ 32 Innere Ordnung
(1) Die nachfolgenden Regelungen der inneren Ordnung gelten, soweit die Satzung
nichts anderes vorsieht, für alle Gremien des Kreisverbandes einschließlich seiner
Organe.
(2) Die Gremien wählen aus dem Kreis ihrer Mitglieder jeweils einen Vorsitzenden und
seinen Stellvertreter.
1. Gewähltes Mitglied eines Gremiums können nur Personen sein, welche im
Kreisverband oder einem der Mitgliedsverbände auf dem Zuständigkeitssektor
des Gremiums ehrenamtlich tätig sind.
2. Zum Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Tätigkeit in einer solchen Funktion
endet auch die Berufung in das Wahlamt, spätestens jedoch mit Ablauf
der laufenden Amtsperiode, wenn dieser Umstand von dem Wahlorgang
ausdrücklich bestätigt wurde. Ausnahme bedürfen der Zustimmung des
Kreisvorstandes.
(3) Die Wahlen für den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen
innerhalb der Gremien des Verbandes durch Akklamation, wenn nicht mindestens
ein Zehntel der Anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder der Gremien eine geheime
Wahl verlangt, welche dann schriftlich mittels Stimmzettel durchzuführen ist.
(4) Die Amtszeit der gewählten Mandatsträger beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mandatsträger bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Die Einberufung der Gremien des Verbandes erfolgt, jeweils in Abstimmung mit
dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters, durch den Kreisgeschäftsführer.
Die Einladung muss mindestes zwei Wochen vor dem Termin der Sitzung
unter Vorlage der Tagesordnung erfolgen. Die Tagesordnung für die Sitzungen
des geschäftsführenden Vorstandes und des Kreisvorstandes werden von dem
Geschäftsführer erarbeitet und hiernach dem Kreisvorsitzenden zur Genehmigung
vorgelegt. Die einzelnen Tagesordnungspunkte sind nach ihrer inhaltlichen Relevanz
absteigend zu ordnen, unabhängig davon, welchen Geschäftsbereich sie
betreffen. Zu den Sitzungen des Kreisvorstandes sind auch die Vorsitzenden der
Ortsvereine einzuladen. Sie haben in der Sitzung beratende Stimme. Bis zur Sitzung
und in der Sitzung können Tagesordnungspunkte angesetzt werden, sofern
nicht mindestens ein Fünftel der in der Sitzung anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder
des Gremiums diesem Verfahren widerspricht. Die Einladung erfolgt schriftlich.
Jedes Gremium des Verbandes ist einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel
der Mitglieder dieses schriftlich verlangt.
(6) Von jeder Sitzung eines Gremiums ist eine Niederschrift anzufertigen und allen Mitgliedern
des Gremiums zur Verfügung zu stellen. Protokolle werden vom Sitzungsleiter
und dem Protokollführer unterzeichnet. Für Sitzungen des Kreisvorstandes
und des geschäftsführenden Vorstandes gilt:
Das Protokoll ist von einem Geschäftsführer oder dessen Vertreter zu erstellen. Der
jeweils nicht protokollführende Geschäftsführer liest das Protokoll nach der Erstellung
gegen. Differenzen zwischen den Geschäftsführern über das Protokoll sind
zwischen diesen mündlich zu bereinigen. Hiernach wird das Protokoll dem Sitzungsleiter
zur Genehmigung und zur Unterschrift neben den Geschäftsführern
vorgelegt. Das Protokoll ist spätestens zwei Wochen nach dem Sitzungstermin an
die Mitglieder zu versenden und wird dem jeweiligen Gremium bei dessen nächster
Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Die Protokolle über die Sitzungen des geschäftsführenden
Vorstandes werden zusätzlich den stimmberechtigten Mitgliedern
des Kreisvorstandes zur Kenntnisnahme zugesandt. Die Protokolle der Sitzungen
des Kreisverbandes werden auch an die Ortsvereinsvorsitzenden zur Kenntnisnahme
übermittelt.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung des Gremiums ist unabhängig
von der Zahl der erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit
der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung
nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht
ein Zehntel der Stimmberechtigten geheime, schriftliche Abstimmung beantragt.
§ 33 Die Kreisgeschäftsstelle
(1) Der Kreisverband unterhält eine Geschäftsstelle, die von dem Kreisgeschäftsführer
geleitet wird. Dieser legt ihren organisatorischen Aufbau fest und bestimmt und beaufsichtigt
den Geschäftsgang.
(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die der Kreisvorstand erlässt.
(3) Der Kreisgeschäftsführer untersteht dienstrechtlich dem Kreisvorsitzenden.
§ 34 Wirtschaftsprüfung
(1) Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen
Möglichkeiten.
(2) Die Mittel des Kreisverbandes sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre
Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Haushaltsplanes, der nach dem vom
Landesverband festgelegten Kontenplan zu gliedern. Näheres regelt die Finanzordnung
des Landesverbandes.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Jahresrechnung und der Haushaltsplan werden vom Kreisschatzmeister erstellt.
Der Kreisverband unterliegt der Prüfung des Haushaltsplans, der Bücher und
der Kassenführung durch den Landesverband.
(5) Der Haushaltsplan kann vom Präsidium des Landesverbandes beanstandet werden.
Die Beanstandung ist zu begründen. Im Falle der Beanstandung ist der Haushaltsplan
insoweit neu zu erstellen.
(6) Die Rechnungslegung hat den handelsrechtlichen Vorschriften und den Grundsätzen
einer ordnungsgemäßen Buchhaltung (GOB) zu entsprechen.
(7) Die Jahresrechnung wird durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem diesen gleichgestellten neutralen Sachverständigen
geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kreisversammlung bei Vorlage
des Jahresberichts mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung
des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Kreisverbandes sowie die
Umstände darzustellen. Die seine Entwicklung beeinflussen können.
§ 35 Gemeinnützigkeit
(1) Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dies zulassen.
(5) Der Kreisverband darf weder Mitglieder noch Personen durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweck wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf
den Landesverband übertragen, der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
und mildtätige Zwecke verwenden darf, Falls anstelle des bisherigen
Verbandes ein neuer Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird,
soll das Vermögen des bisherigen Verbandes diesem zugewendet werden.
(7) Die Mitglieder des Kreisverbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mittelndes Kreisverbandes erhalten.

