Satzung

Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Lörrach e.V. Stand: 06.06 2014 Vorbemerkung Aus Gründen der Vereinfachung wird in dieser Satzung jeweils nur die männliche Form verwendet; es sind aber Männer und Frauen gemeint, sofern keine andere Regelung festgelegt wird. Alle Ämter stehen grundsätzlich beiden Geschlechtern in gleicher Weise offen. Zur besseren Lesbarkeit werden im Folgenden der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Lörrach e.V. nur als „Kreisverband“ und der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Badisches Rotes Kreuz e.V. als „Landesverband“ bezeichnet. Hinweis Die grau hinterlegten Passagen entsprechen den gemäß § 16 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes und § 20 Abs. 2 der Satzung des Landesverbandes für alle Kreisverbände verbindlich erklärten Formulierungen. Die 7 Rotkreuz-Grundsätze Menschlichkeit Die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, entstanden aus dem Willen, den Verwundeten der Schlachtfelder unterschiedslos Hilfe zu leisten, bemüht sich in ihrer internationalen und nationalen Tätigkeit, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu lindern. Sie ist bestrebt, Leben und Gesundheit zu schützen und der Würde des Menschen Achtung zu verschaffen. Sie fördert gegenseitiges Verständnis, Freundschaft, Zusammenarbeit und einen dauerhaften Frieden unter allen Völkern. Unparteilichkeit Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung unterscheidet nicht nach Nationalität, Rasse, Religion, sozialer Stellung oder politischer Überzeugung. Sie ist einzig bemüht, den Menschen nach dem Maß ihrer Not zu helfen und dabei den dringendsten Fällen den Vorrang zu geben. Neutralität Um sich das Vertrauen aller zu bewahren, enthält sich die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung der Teilnahme an Feindseligkeiten wie auch, zu jeder Zeit, an politischen, rassischen, religiösen oder ideologischen Auseinandersetzungen. Unabhängigkeit Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist unabhängig. Wenn auch die Nationalen Gesellschaften den Behörden bei ihrer humanitären Tätigkeit als Hilfsgesellschaften zur Seite stehen und den jeweiligen Landesgesetzen unterworfen sind, müssen sie dennoch eine Eigenständigkeit bewahren, die ihnen gestattet, jederzeit nach den Grundsätzen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu handeln. Freiwilligkeit Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verkörpert freiwillige und uneigennützige Hilfe ohne jedes Gewinnstreben. Einheit In jedem Land kann es nur eine einzige Nationale Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaft geben. Sie muss allen offenstehen und ihre humanitäre Tätigkeit im ganzen Gebiet ausüben. Universalität Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist weltumfassend. In ihr haben alle Nationalen Gesellschaften gleiche Rechte und die Pflicht, einander zu helfen. Präambel Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Selbstverständnis § 2 Aufgaben § 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft § 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit Zweiter Abschnitt: Verbandliche Ordnung § 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes § 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRKSchwesternschaften; Rechte und Pflichten § 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine § 8 Territorialitätsprinzip § 9 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz § 10 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft § 11 Mitglieder § 12 Ortsvereine § 13 Satzung der Ortsvereine § 14 Ehrenmitglieder § 15 Erwerb der Mitgliedschaft § 16 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder § 17 Ende der Mitgliedschaft Vierter Abschnitt: Organisation § 18 Organe § 19 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung § 20 Aufgaben der Kreisversammlung § 21 Durchführung der Kreisversammlung § 22 Kreisvorstand § 23 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches § 24 Aufgaben des Kreisvorstands § 24a Der geschäftsführende Vorstand § 24b Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes § 25 Kreisvorsitzender § 25a Innere Ordnung § 26 Kreisgeschäftsstelle § 27 Kreisgeschäftsführer § 28 Aufgaben des Kreisgeschäftsführers § 29 Fach- und Sonderausschüsse § 30 Konventionsbeauftragter § 31 Rotkreuz-Beauftragter für Katastrophenfälle Fünfter Abschnitt: Rotkreuz-Gemeinschaften § 32 Rotkreuz-Gemeinschaften § 32a Bereitschaften § 32b Sozialarbeit § 32c Jugendrotkreuz § 33 Arbeitskreise Sechster Abschnitt: Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit § 34 Wirtschaftsführung § 35 Gemeinnützigkeit Siebter Abschnitt: Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten § 36 Ordnungsmaßnahmen § 37 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge § 38 Schiedsgericht Achter Abschnitt: Inkrafttreten § 39 Auflösung § 39a Gebietsänderung § 39b Anrufungsfrist § 40 Teilunwirksamkeit § 41 Inkrafttreten Präambel (1) Der Kreisverband ist Mitglied des Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Badisches Rotes Kreuz e.V. Der Landesverband und seine Gliederungen sind Teil der Nationalen Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und arbeiten nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit. Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond- Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond- Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. (2) Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein universales Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken und zu festigen. (3) Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale Gesellschaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhaltung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts ein. Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor. Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet. (4) Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel, menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan zwischen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen. Die Internationale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes. (5) Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitären Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter. Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humanitäre Völkerrecht. Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gewährleisten. (6) Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Kreisverbände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutsche Roten Kreuz e. V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen. (7) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und Wirtschaftsführung. Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Selbstverständnis (1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken. (2) Der Kreisverband bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung: - Menschlichkeit - Unparteilichkeit - Neutralität - Unabhängigkeit - Freiwilligkeit - Einheit - Universalität. Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Kreisverbandes sowie deren Mitglieder verbindlich. Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond- Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. (3) Der Kreisverband ist Mitgliedsverband des Landesverbandes. Der Kreisverband ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Landkreises Lörrach. (4) Als Mitglied des Landesverbandes nimmt der Kreisverband die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Kreisverbandes und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens. (5) Der Kreisverband ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen, sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken. (6) Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Kreisverbandes vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Kreisverband. § 2 Aufgaben (1) Der Kreisverband stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 34) folgende Aufgaben: • Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen, • Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben, • Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung, • Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, • Förderung der Arbeit für die ältere Generation • Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond- Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz und Rothalbmondbewegung, • Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände, • Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender, • Suchdienst und Familienzusammenführung, • Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u.a. Bergrettung, Wasserrettung) einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe. • Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements im sozialen Netzwerk • Erschließung zeitgemäßer Aufgabenfelder (2) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 ihren Zusatzprotokollen und dem DRK - Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere: • die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond- Bewegung, • die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen, • die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros, • die Vermittlung von Familienschriftwechseln. (3) Dem Kreisverband obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Mitwirkung beim Schutz der Zivilbevölkerung 2. Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe 3. Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen 4. Krankenpflege und Pflegedienst 5. Krankentransport und Rettungsdienst 6. Internationale Hilfsaktionen 7. Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und im Gesundheitsschutz 8. Wohlfahrtspflege (Sozialarbeit), insbesondere für Kinder, Jugendliche, sozial Benachteiligte, alte Menschen, Kranke, Behinderte und Migranten 9. Notfallnachsorge 10. Gesundheitsdienst und vorbeugende Gesundheitspflege 11. Jugendhilfe, Jugendbildung (4) Die Aufgaben sind den jeweils aktuellen Not- und Bedarfslagen anzupassen. § 2 der Satzung des Landesverbandes bleibt unberührt. (5) Die Übertragung von satzungsgemäßen Aufgaben auf andere Rechtsträger bedarf der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes. § 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft (1) Der Kreisverband hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er hat seinen Sitz in Lörrach Der Verein führt den Namen "Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Lörrach e. V." Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt. (2) Mitglieder des Kreisverbandes sind die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine (§ 11 Abs.1). (3) Die Mitglieder der Ortsvereine sind gleichzeitig Mitglieder des Kreisverbandes, soweit sie natürliche Personen sind (4) Weiterhin können Mitglieder des Kreisverbandes sein die als Mitglieder des Kreisverbandes aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen (§ 11 Abs. 2 u. 3), sonstigen Vereinigungen (§ 11 Abs. 3) und Ehrenmitglieder (§ 14). (5) Die Satzung des Bundesverbandes, neu gefasst durch Beschluss der Bundesversammlung vom 20.03.2009,1 sowie die Satzung des Landesverbandes, neu gefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.04.2011, gehen den Satzungen des Kreisverbandes und seiner Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vor. Die vorliegende Satzung Kreisverbandes, neu gefasst durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.06.2014, geht den jeweiligen Satzungen seiner Mitgliedsverbände vor. (6) Der Kreisverband verwirklicht eigenverantwortlich einheitliche Regelungen nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung und nach § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Satzung des Landesverbandes2 und nach § 20 Abs. 2 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes. (7) Der Kreisverband vermittelt seinen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz. Die Selbstständigkeit der Mitgliedsverbände wird durch diese Satzung und durch die in den Mustersatzungen des Landesverbandes enthaltenen verbindlichen Regelungen eingeschränkt. (8) Die Ortsvereine führen in ihrem Namen, außer der Bezeichnung "Deutsches Rotes Kreuz", einen den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz. Änderungen des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Ortsvereine bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kreisversammlung. § 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit (1) Die Aufgaben des Kreisverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages – der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Kreisverband sorgt für die Aus- , Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder. (2) Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen. (3) Gemeinschaften sind: - die Bereitschaften, - die Bergwacht, - das Jugendrotkreuz, 1 Soweit nachfolgend auf die Satzung des DRK e. V. bzw. auf die Bundessatzung Bezug genommen wird, wird auf die DRK-Satzung in der Fassung vom 20.03.2009 verwiesen. 2 Soweit nachfolgend auf die Satzung des Landesverbandes Bezug genommen wird, wird auf die Satzung in der Fassung vom 08.04.2011 verwiesen. - die Wasserwacht, - die Wohlfahrts- und Sozialarbeit in ihren besonderen Organisationsformen - die Arbeitskreise für besondere Aufgaben Für die Ausgestaltung ihrer Arbeit beschließt der Landesverband jeweils eine Ordnung, die den sonstigen Grundsätzen des Deutschen Roten Kreuzes entspricht. (4) Hauptamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes dürfen nicht dem Vorstand ihrer oder der übergeordneten Verbandsstufe angehören. Die Vorstandsmitglieder des Kreisverbandes dürfen nicht gleichzeitig persönlich Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der Kreisverband beteiligt ist. Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des übergeordneten Präsidiums. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision und Transparenz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich hinsichtlich der Ämter des Vorsitzenden und seines Stellvertreters/seiner Stellvertreter. (5) An Beschlüssen der Organe des Kreisverbandes darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar betrifft. Zweiter Abschnitt: Verbandliche Ordnung § 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes (1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind. Er ist der alleinige Rechtsträger von Namen und Kennzeichen des Deutschen Roten Kreuzes. (2) Für folgende Aufgaben ist ausschließlich der Bundesverband zuständig: 1. für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3; 2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung; 3. für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen mit nationalem Bezug; 4. für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit; 5. für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung; 6. für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung, die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung. (3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält. (4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband mit dessen Einvernehmen im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. Dies gilt insbesondere auch für Partnerschaften zwischen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften. § 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK-Schwesternschaften; Rechte und Pflichten (1) Der Landesverband erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Landesverbandes sowie deren Mitgliedern. (2) Der Landesverband ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig: a) für die Vertretung gegenüber dem Bundesverband, gegenüber anderen Landesverbänden und gegenüber dem Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V.; b) für die Vertretung gegenüber den auf Landesebene tätigen Organen und Behörden und gegenüber landesweit tätigen Verbänden und Einrichtungen; c) für die auf Landesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung. (3) Es ist Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken- und Kin derkrankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und einheitliche Regelungen für die Berufsausübung der Rotkreuz-Schwestern zu treffen. Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und seine Gliederungen und die Landesverbände mit ihren jeweiligen Gliederungen stimmen ihre Aktivitäten in der beruflichen Pflege gegenseitig ab. Sie stellen sicher, dass sich die wahrgenommenen Aufgaben ergänzen. Der Präsident des Landesverbandes oder sein Vertreter soll dem Präsidium3 der in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz als Mitglied angehören. (4) Der Landesverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen. (5) Im Falle einer Katastrophe kann der Landesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält. (6) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Landesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. § 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine (1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt der Kreisverband die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch.Er erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern. (2) Der Kreisverband ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig: a) für die Vertretung gegenüber dem Landesverband, gegenüber anderen Kreisverbänden und gegenüber den in seinem Verbandsbereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz; b) für die Vertretung gegenüber den auf Landkreis- oder Stadtkreisebene tätigen Behörden und gegenüber landkreis- oder stadtkreisweit tätigen Verbänden und Einrichtungen; c) für die auf Kreisebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung. 3 Sofern der Verband der Schwesternschaften das Organ anderweitig benennt, z. B. Vorstand, gilt diese Regelung entsprechend. (3) Der Kreisverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Satzung des Landesverbandes sowie § 20 Abs. 2 Unterabs.4 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen. (4) Satzung und Satzungsänderungen des Kreisverbandes bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes gemäß § 10 Abs. 5 a) der Satzung Landesverbandes. (5) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und sonstige finanzielle Verpflichtungen, die einen Betrag von 125.000 Euro überschreiten, bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes. Der Zustimmungsvorbehalt gilt auch für Gesellschaften, an denen der Kreisverband mehrheitlich beteiligt ist. (6) Der Kreisverband und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/ Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften ist über die jeweiligen übergeordneten Gliederungen die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes einzuholen. (7) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V., die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird. Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist. § 8 Territorialitätsprinzip (1) Der Kreisverband darf im Gebiet eines anderen Kreisverbandes nur nach den Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes und dieser Satzung tätig werden. (2) Der Kreisverband kann in dem Gebiet eines anderen Kreisverbandes mit dessen vorheriger Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes tätig werden. Näheres regelt ein Vertrag. (3) Stellt der Kreisverband die Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsgeschäftsführung Land gemäß § 23 der Satzung des Landesverbandes nicht sicher, entscheidet das Präsidium des Landesverbandes nach Anhörung des betreffenden Kreisverbandes und der Verbandsgeschäftsführung Land, ob und ggf. wie lange welche Gliederung mit der Wahrnehmung dieses Hauptaufgabenfeldes beauftragt werden soll. Die Übernahme der Aufgabe kann nur freiwillig erfolgen. Näheres regelt ein Vertrag zwischen den Betroffenen. § 9 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz (1) Der Kreisverband arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe. (2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit. (3) Die Kreisverbände haben unter Einbeziehung ihrer Ortsvereine in ihrem Gebiet für die umfassende Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben zu sorgen. Eine Übertragung von Aufgaben auf die Ortsvereine, privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich. Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt. Diese Bestimmungen gelten für die Schwesternschaften des Deutschen Roten Kreuzes entsprechend und werden in ihren Satzungen ausschließlich geregelt. (4) Gemäß Absatz 1 sind dem übergeordneten Verband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden: - drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, - Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, - erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, - schädigendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern, - Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen, - Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind. In diesen Fällen hat der übergeordnete Verband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Mitgliedsverbandes durch Dritte wahrnehmen zu lassen. (5) Die Meldungen gemäß Absatz 4 sind durch das jeweilige Exekutivorgan des Mitgliedsverbandes vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne des Absatzes 4 Spiegelstriche 4 bis 6 das Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorganen betreffen, hat die Unterrichtung des Kreisverbands auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu erfolgen. (6) Der Kreisverband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich seinem Landesverband und dem Bundesverband anzuzeigen. § 10 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land (1) Die nach § 23 der Satzung des Landesverbandes gefassten Beschlüsse sind für die Mitgliedsverbände des Landesverbandes und deren Gliederungen sowie für die Schwesternschaften grundsätzlich verbindlich. (2) Soweit der Kreisverband einen Beschluss gemäß §§ 23, 24 der Satzung des Landesverbandes nicht befolgen will oder kann, kann er unter Angabe der Gründe eine Befreiung bei der Verbandsgeschäftsführung Land beantragen. (3) Die Verbandsgeschäftsführung Land entscheidet über diesen Antrag zügig nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss ist dem Kreisverband zuzustellen. (4) Lehnt die Verbandsgeschäftsführung Land die Befreiung ab, kann der Kreisverband innerhalb eines Monats das Präsidium des Landesverbandes anrufen. Die Entscheidung des Präsidiums des Landesverbandes über den Antrag ist zügig zu treffen. Der Beschluss ist dem Kreisverband zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Präsidiums des Landesverbandes ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Anrufung des Schiedsgerichts möglich. (5) Der Kreisverband hat Befreiungsanträge unverzüglich nach Kenntnis des Grundes zu stellen. Ein Befreiungsantrag kann auch unmittelbar beim Präsidium des Landesverbandes gestellt werden, vgl.hierzu im Weiteren Absatz 4. (6) Die Anträge und Beschlüsse sind zu begründen. Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft § 11 Mitglieder (1) Mitglieder des Kreisverbands sind die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine. (2) Die Mitglieder der Ortsvereine sind gleichzeitig Mitglieder des Kreisverbandes, soweit sie natürliche Personen sind. (3) Weiterhin können Mitglieder des Kreisverbandes sein: - natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres - juristische Personen und sonstige Vereinigungen als korporative Mitglieder die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern. (4) Der Kreisverband vermittelt seinen Mitgliedern und den Mitgliedern seiner Ortsvereine die Mitgliedschaft zum Deutschen Roten Kreuz. Die Mitgliedsverbände des Kreisverbandes sind selbständig, soweit sich nicht aus den Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes und dieser Satzung etwas anderes ergibt. § 12 Ortsvereine (1) Für den Bereich einer oder mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile kann mit Zustimmung des Vorstands des Kreisverbandes ein Ortsverein gegründet werden. Er soll mindestens 10 Mitglieder haben. (2) Mitglied des Ortsvereines können nur natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahrs sein. § 11 Abs. 3 und 4 und § 14 gelten entsprechend. Kooperative Mitglieder können aufgenommen werden, soweit sie im Bereich des Ortsvereins tätig sind. Der Beitritt von natürlichen Personen zum Ortsverein erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Ortsverein und Annahme des Antrags durch den Ortsvorstand oder gemäß § 15 Abs. 2 dieser Satzung. (3) Der Ortsverein ist ein nicht rechtsfähiger Verein. Er kann ein rechtsfähiger Verein sein, wenn ein Bedürfnis hierfür anerkannt worden ist. Die Eintragung in das Vereinsregister setzt die vorherige Zustimmung des Präsidiums des Landesverbandes auf Vorschlag des Vorstands des Kreisverbandes voraus. Die Eintragung in das Vereinsregister ändert nichts an den Rechten und Pflichten des Ortsvereins innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes, insbesondere gegenüber dem zuständigen Kreisverband. Er führt den Namen „Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein… ggf. mit dem Zusatz e.V.“. Sein Zeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbe- stimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt. (4) Der Ortsverein hat neben den Aufgaben nach § 2 insbesondere folgende Aufgaben: a) er vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich, insbesondere gegenüber den örtlichen Behörden; b) er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder; c) er führt die Wahl seiner Delegierten zur Kreisversammlung durch (§ 19 Abs. 3); d) er führt die vom Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch; sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstands des Kreisverbandes. e) er richtet zur Erfüllung seiner Aufgaben Rotkreuzgemeinschaften ein. Weitere Aufgaben können in gegenseitigem Einvernehmen dem Ortsverein vom Vorstand des Kreisverbandes übertragen werden. (5) Für den Ortsverein gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend. (6) Die finanziellen Beziehungen zwischen dem Ortsverein und dem Kreisverband werden im Wirtschaftsplan des Kreisverbandes geregelt. Die Haushaltsführung der Ortsvereine wird vom Kreisverband überwacht. Ausrüstungsgegenstände und Räumlichkeiten können zu eigenverantwortlicher Verwaltung und Nutzung zugewiesen werden. § 13 Satzung der Ortsvereine (1) Die Ortsvereine geben sich eine Satzung, die der vom Landesverband erlassenen Mustersatzung in der Fassung vom 04.07.2012 entspricht, soweit sie für verbindlich erklärt worden ist. Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Vorstands des Kreisverbandes. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Satzungsrecht, gegen verbindliche Regelungen gem. § 16 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes oder gem. § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Satzung des Landesverbandes oder § 20 Abs. 2 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes oder § 24 Abs. 8 dieser Satzung oder gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird. Sofern es sich um einen eingetragenen Verein handelt, ist die Genehmigung vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister einzuholen. (2) Die Satzung des Ortsvereins muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten: Seite 21 von 42 a) Die Ortsvereine nehmen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes (§ 2) nach den Grundsätzen des § 1 wahr. b) Die Ortsvereine verwirklichen einheitliche Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Satzung des Landesverbandes und § 24 Abs.8 dieser Satzung). c) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen über 3.000 Euro bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Kreisvorstandes. Die Ortsvereine unterliegen der Prüfung ihrer Haushaltspläne sowie ihrer Bücher- und Kassenführung durch den Kreisverband. d) Die Satzung des Kreisverbandes und die Schiedsordnung des DRK sind für die Ortsvereine verbindlich. Soweit diese Vorschriften Mitgliedschaftsrechte und – pflichten enthalten, sind sie Bestandteil der Satzung der Ortsvereine. Soweit der Kreisverband kraft öffentlicher Bestimmungen oder aus anderen Gründen für die Erfüllung bestimmter Aufgaben zuständig ist, ist er berechtigt, Entscheidungen zu treffen, die auch für seine Ortsvereine unmittelbar verbindlich sind. e) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen (Kreis- und Landesverband) und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird. f) Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist. Die Ortsvereine sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse dem Kreisverband vorzulegen. g) Der Kreisverband ist berechtigt, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, die Wirtschaftspläne und die Bücher der Ortsvereine selbst oder durch Beauftragte einzusehen und zu überprüfen. (3) Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der ehrenamtliche Ortsvorstand. a) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von einem Zehntel der aktiven Mitglieder schriftlich beantragt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt in ortsüblicher Weise unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen und Angabe einer Tagesordnung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. b) Der Ortsvorstand besteht zumindest aus: - dem Vorsitzenden, - seinem Stellvertreter, - einem Kassierer sowie - je einem Vertreter aller im Ortsverein vertretenen Gemeinschaften Hauptberufliche Mitarbeiter des Ortsvereins können nicht einem Organ des Kreis- oder Landesverbandes angehören. Der Ortsvorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Ortsvorstand erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Mitgliederversammlung und legt ihr den Jahresabschluss vor. § 14 Ehrenmitglieder Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt werden. § 15 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Der Beitritt zum Kreisverband erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Kreisverband und Annahme des Antrages durch den Kreisverband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Kreisvorstand. Dieses setzt auch das Stimmrecht und den Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder (§ 11 Abs. 3) fest. (2) Mit der Mitgliedschaft im Kreisverband wird die Mitgliedschaft im Ortsverein erworben, wenn am Wohnsitz des Mitglieds ein Ortsverein des Kreisverbandes besteht und das Mitglied oder der Ortsverein dem nicht widerspricht. (3) Vereinigt sich der Kreisverband oder ein Teil des Kreisverbandes mit einem anderen Kreisverband, so werden die dadurch Betroffenen Mitglieder des neuen Kreisverbandes. (4) Bei der Neugründung eines Ortsvereines wird die Mitgliedschaft mit der Zustimmung des Kreisvorstandes nach § 12 erworben. § 16 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder des Kreisverbandes sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten. (2) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können ihre Mitwirkungsrechte in dem Ortsvereins ihres Wohnsitzes oder in einem Stimmbezirk, den der Kreisverband festlegt, ausüben. Auf Antrag kann dem Mitglied auch ein anderer Ortsverein zugewiesen werden. (3) Die Mitglieder zahlen den von der Kreisversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag. Der Vorstand des Kreisverbandes kann im Einzelfall von der Zahlung befreien. (4) Der Kreisverband versichert die aktiven Mitglieder für die Zeit der Rotkreuztätigkeit gegen Unfall und Haftpflicht. (5) Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz. § 17 Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch: - Kündigung der Mitgliedschaft, - Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband oder Ausschluss, - Auflösung des Ortsvereines - Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds, - Austrittserklärung gegenüber dem Kreisverband; - Tod der natürlichen Person, (2) Die Mitglieder gemäß § 11 Abs. 1 und 3 können ihre Mitgliedschaft im Kreisverband auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen. Diese Frist gilt nicht für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person. Für diese gilt eine Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres. (3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt, b) trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 36 seinen Pflichten nicht nachkommt oder c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt ist.5 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes. Er kann zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber dem Mitglied treffen. Gegen die einstweilige Regelung sowie den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Der Beschluss muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. (4) Ein Ortsverein, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen. (5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft. (6) Mitglieder, die über 1 Jahr lang der Beitragspflicht nicht nachkommen, können nach erfolgloser Mahnung durch Beschluss des Kreisvorstandes ausgeschlossen Vierter Abschnitt: Organisation § 18 Organe (1) Organe des Kreisverbandes sind: - die Kreisversammlung, - der Kreisvorstand, - der geschäftsführende Vorstand. (2) Die innere Ordnung aller Gremien des Kreisverbandes regelt § 25c, soweit diese Satzung nichts anderes festlegt. (3) Die Tätigkeit in einem Organ des Kreisverbandes ist ehrenamtlich. Ausgenommen hiervon ist die Tätigkeit des Kreisgeschäftsführers. (4) Das Wahlamt in einem Organ des Verbandes ist persönlicher Natur. Eine Vertretung ist nur in den von der Satzung vorgegebenen Fällen zulässig. (5) Vom Registergericht geforderte Satzungsänderungen können von den gesetzlichen Vertretern nach § 23 beschlossen werden. 5 Der Ausschlussgrund gemäß c) gilt nicht für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person. § 19 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung (1) Die Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. (2) Die Kreisversammlung besteht aus: - den in Stimmbezirken gewählten Delegierten der Ortsvereine, - den Vertretern der korporativen Mitgliedern, denen ein Stimmrecht eingeräumt worden ist, - den ehrenamtlichen Mitgliedern des Kreisvorstands. (3) Stimmbezirke sind die Bezirke der Ortsvereine. Soweit keine Ortsvereine bestehen, bildet der Kreisvorstand Stimmbezirke und bestellt einen Wahlleiter. (4) Die Delegierten der Stimmbezirke und die Ersatzdelegierten werden für die Dauer von 4 Jahren in einer Versammlung gewählt, zu der der Vorsitzende des Ortsvereins bzw. der Wahlleiter mit einer Frist von zwei Woche in ortsüblicher Weise einlädt. Mitglieder des Kreisvorstands können nicht zugleich Delegierte sein. (5) Die Zahl der Delegierten eines Stimmbezirks wird aus der Zahl der in seinem Bereich wohnhaften Rotkreuz-Mitglieder nach einem vom Vorstand des Kreisverbandes zu beschließenden Schlüssel errechnet. Die Gesamtzahl der Delegierten muss mehr als das Einfache, soll aber nicht mehr als das Vierfache der Mitgliederzahl des Kreisvorstandes betragen. Die Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiter unter den Delegierten eines Ortsvereins darf 20 von 100 nicht überschreiten, wobei jedenfalls ein Delegierter (pro Ortsverein) hauptamtlicher Mitarbeiter sein darf. (6) Jedes Mitglied der Kreisversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig. (7) Der Kreisgeschäftsführer nimmt beratend an der Kreisversammlung teil. § 20 Aufgaben der Kreisversammlung (1) Die Kreisversammlung wählt für eine Amtszeit von vier Jahren a) den Vorstand mit Ausnahme des Kreisgeschäftsführers; bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern deren Nachfolger für den Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes; b) einen oder mehrere Rechnungsprüfer zur Prüfung der Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Mittelverwendung beim Kreisverband; c) die Delegierten der Landesversammlung und die Ersatzdelegierten. (2) Die Kreisversammlung: a) beschließt über grundsätzliche Fragen der Rotkreuzarbeit; b) beschließt die Verbandsumlage und nimmt den Haushaltsplan zur Kenntnis; c) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses; d) beschließt über die Entlastung des Vorstandes; e) bestellt einen oder mehrere Abschlussprüfer; f) setzt sonstige finanzielle Leistungen der Mitgliedsvereine an den Kreisverband fest; g) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes inkl. der Gemeinschaften entgegen; h) entscheidet über den Ausschluss eines Ortsvereines nach § 17 Abs. 3 dieser Satzung; i) beschließt aa) vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 20 Abs. 6 a) der Satzung des Landesverbandes) über Satzungen und Satzungsänderungen, bb) über die Auflösung des Kreisverbandes und den Austritt aus dem Landesverband mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Ein Antrag nach dieser Vorschrift muss mindestens 3 Monate vor der durchzuführenden Kreisversammlung den Mitgliedern unter Angabe des Datums der Kreisversammlung mitgeteilt werden. j) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Landesverbandes) über die Änderung des Verbandsgebiets (und die Umgliederung von Mitgliedern); § 21 Durchführung der Kreisversammlung (1) Die Kreisversammlung findet jährlich statt. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Kreisversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von einem Zehntel der Mitglieder der Kreisversammlung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt wird. (2) Der Vorsitzende beruft die Kreisversammlung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen schriftlich ein. Die Einladungsfrist ist gewahrt, wenn zwischen der Versendung der Ladung und der Kreisversammlung eine Frist von 4 Wochen liegt. Die Einladung der Delegierten erfolgt an die Ortsvereine. (2) Die Mitglieder der Kreisversammlung können Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle eingehen, die sie unverzüglich den Mitgliedern der Kreisversammlung zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge könSeite 27 von 42 nen nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Kreisversammlung zustimmen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Gegen- und Abänderungsanträge und Anträge zur Geschäftsordnung. § 22 Kreisvorstand (1) Der Vorstand besteht aus 1. den von der Kreisversammlung zu wählenden ehrenamtlichen Mitgliedern - dem Vorsitzenden, - seinem Stellvertreter, - dem Schatzmeister, - dem Kreisverbandsarzt, - dem Justitiar, - sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern. - 2. den von den Mitgliedern der Kreisversammlung auf Vorschlag zu wählenden Vorstandsmitgliedern, nämlich - dem Vertreter der Kreisbereitschaftsleitung, - dem Vertreter der Sozialarbeit, - dem Vertreter des Jugendrotkreuzes, - zwei Vertretern der dem Kreisverband angehörenden Ortsvereine. Die Amtsdauer für einen Ortsvereinsvertreter beträgt ein Kalenderjahr. Die Ortsvereine wechseln sich mit der Ausübung dieses Amtes ab und zwar alphabetisch nach dem Namen des Ortsvereins. Das Jahresmandat kann nicht auf einen anderen Ortsverein übertragen werden. Die Ortsvereine haben dem Kreisverband ihre Vertreter spätestens im Dezember des Vorjahres schriftlich mitzuteilen. Die Ortsvereinsvertreter dürfen kein zweites Mandat als Mitglied im Kreisvorstand haben. 3. dem Konventionsbeauftragten und dem Rotkreuzbeauftragten; diese mit beratender Stimme. Der Kreisgeschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil. Für den Schatzmeister, den Kreisverbandsarzt, den Justitiar und die Vertreter der Gemeinschaften soll ein Stellvertreter gewählt werden, der im Fall nachhaltiger Verhinderung des ordentlichen Mitglieds tätig wird. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Kreisvorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem des Schatzmeisters und nicht das Amt des Kreisbereitschaftsleiters und der Kreisbereitschaftsleiterin mit Seite 28 von 42 dem des Vertreters der Sozialarbeit. Die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Kreisgeschäftsführers üben ihr Amt ehrenamtlich aus. (3) Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Ist der Vorsitzende ein Mann, so soll der Stellvertreter/einer seiner Stellvertreter eine Frau sein oder umgekehrt. (4) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 4 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. (5) Die Haftung der Mitglieder des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. § 23 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind - der Vorsitzende, - sein Stellvertreter, - der Schatzmeister und - der Justitiar. Rechtsverbindliche Erklärungen des Kreisverbandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter je zusammen mit einem weiteren der in Satz 1 genannten Mitglieder des Vorstandes abgegeben. § 24 Aufgaben des Kreisvorstands (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach dieser Satzung und den Beschlüssen der Kreisversammlung unbeschadet der Aufgaben des Kreisgeschäftsführers gemäß § 28. (2) Der Vorstand fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit. Er ist für die verbandspolitische Leitung und Kontrolle des Kreisverbandes verantwortlich und übt insoweit die Verbandsaufsicht über seine Mitgliedsverbände aus. Der Vorstand ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelungen, die aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Satzung des Landesverbandes getroffen werden. (3) Er hat folgende weitere Aufgaben: a) Prüfung des Jahresabschlusses, b) Vorlage des geprüften und festgestellten Jahresabschlusses an den Landesverband, Seite 29 von 42 c) Erstattung des Tätigkeitsberichts für die Kreisversammlung d) den Haushaltsplan zu beschließen und diesen der Kreisversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen, e) Umsetzung der von den Organen festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele in seinem Verbandsgebiet und für deren Umsetzung gegenüber den Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 ) Sorge zu tragen, f) Vorschlag des Rotkreuz-Beauftragten für Katastrophenfälle gemäß § 31, g) Beschluss über die Abberufung und vorläufige Amtsenthebung von Mitgliedern des Vorstands aus wichtigem Grund, h) Entscheidung über die Suspendierung oder den Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten eines Mitglieds, i) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes. (4) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands haben in Wahrnehmung der Aufsichts- und Weisungsfunktion gegenüber dem Kreisgeschäftsführer insbesondere folgende Aufgaben: a) Formulierung der Ziele für den Kreisgeschäftsführer; b) Bestellung und Abberufung des Kreisgeschäftsführers sowie Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge für den Kreisgeschäftsführer; c) Überwachung der Geschäftsführung des Kreisgeschäftsführers; Bestellung und Abberufung des weiteren Zeichnungsberechtigten gemäß § 28 Abs. 1 Unterabsatz 5; d) Entlastung des Kreisgeschäftsführers; e) Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäfte) im Einzelfall. (5) Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die Grundsätze des Roten Kreuzes bei den Ortsvereinen einheitlich gewahrt und die Aufgaben des Roten Kreuzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt werden. Dabei hat es insbesondere: a) Satzungen und Satzungsänderungen nach § 13 Abs. 1 zu genehmigen und die Rechtsfähigkeit von Ortsvereinen dem Landesverband vorzuschlagen; b) Gebietsänderungen von Ortsvereinen innerhalb des Kreisverbandes zuzustimmen; Seite 30 von 42 c) das Recht, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, die Wirtschaftspläne und die Bücher der Ortsvereine selbst oder durch Beauftragte einzusehen und zu überprüfen; d) die Entscheidungsbefugnis über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach § 36 Abs. 4 a - e; e) die Tätigkeit der Ortsvereine und der Rotkreuz-Gemeinschaften sowie die Umsetzung der Strategien und Ziele zu überwachen; f) den Haushaltsplan der Ortsvereine zu überwachen sowie ihre Bücher- und Kassenführung zu überprüfen; g) die vorherige Zustimmung zu Partnerschaften der Ortsvereine und deren Gliederungen mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/ Einrichtungen zu erteilen, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Bundesund Landesverbandes; h) der Gründungen und Beteiligungen von privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen vorher zuzustimmen, i) über die vorherige Zustimmung zu Rechtsgeschäften der Ortsvereine gemäß § 13 Abs. 2 c dieser Satzung zu entscheiden. (6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Kreisvorstand Berichte und Unterlagen von den Ortsvereinen anfordern. (7) Der Kreisvorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit beratende Ausschüsse bilden. Er bestellt deren Mitglieder und legt deren Aufgabenstellungen fest. Die Ausschüsse geben dem Kreisvorstand Empfehlungen. (8) Hält der Kreisvorstand im Rahmen der satzungsrechtlichen Zuständigkeiten des Kreisverbandes einheitliche Regelungen in allen Ortsvereinen und in den von ihnen gebildeten weiteren Rechtsträgern für angezeigt, so kann er Bestimmungen erlassen, die für alle Ortsvereine verbindlich sind (9) Im Übrigen ist der Kreisvorstand für alle Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen sind. (10) Der Vorstand ist befugt, ehrenamtliche Vorstandsmitglieder der Ortsvereine aus begründetem Anlass bis auf weiteres des Amtes zu entheben. Es kann einen anderen mit der Wahrung der Geschäfte beauftragen. § 17 Abs. 3 Unterabs. 2 (Anrufung des Schiedsgerichts) findet entsprechende Anwendung. (11) Im Bereich seiner Zuständigkeit kann der Kreisverband im Einzelfall einen Mitgliedsverband im Einvernehmen mit diesem beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. § 24a Der geschäftsführende Vorstand Der geschäftsführende Vorstand besteht aus • dem Kreisvorsitzenden • seinem Stellvertreter • dem Justitiar • dem Schatzmeister Der Geschäftsführer bereitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes vor und nimmt an den Sitzungen teil, soweit seine Teilnahme nicht von dem geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen wird. Weitere Fachleute wie beispielsweise der Wirtschaftsprüfer des Kreisverbandes können zu den Sitzungen beratend hinzugezogen werden. § 24b Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes Der Kreisgeschäftsführer hat dem geschäftsführenden Vorstand regelmäßig Bericht über die laufenden Geschäfte zu erstatten. Der geschäftsführende Vorstand trifft nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen Entscheidungen, die keinen Aufschub dulden sowie Entscheidungen, soweit sie nicht von grundsätzlicher Natur oder von besonderer Bedeutung sind (ausgenommen Eilentscheidungen). Der geschäftsführende Vorstand berichtet dem Kreisvorstand bei dessen Sitzungen von seiner Tätigkeit. Entscheidungen, die von dem Kreisvorstand zu treffen sind, werden vom geschäftsführenden Vorstand vorbereitet. § 25 Kreisvorsitzender (1) Der Vorsitzende ist der Repräsentant des Kreisverbandes. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Satzung, Kreisversammlung oder Vorstand übertragen werden. Er führt den Vorsitz in der Kreisversammlung und in den Sitzungen des Vorstands und im geschäftsführenden Vorstand. (2) Der Vorsitzende wirkt daraufhin, dass die Organe des Kreisverbandes und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vertrauensvoll zusammenarbeiten und ihre Arbeit aufeinander abstimmen. (3) Der Vorsitzende ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten und dessen Genehmigung einzuholen. (4) Der Vorsitzende kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf andere Vorstandsmitglieder übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen Entscheidung werden hierdurch nicht berührt. (5) Der Vorsitzende kann Weisungen nach § 37 Abs. 1 erteilen. (6) Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband in Fragen der Anstellung und Beendigung der Anstellungsverträge gegenüber dem Kreisgeschäftsführer. (7) Der Vorsitzende kann den Kreisgeschäftsführer aus wichtigem Grund vorläufig des Amtes als Mitglied des Vorstands entheben. Er ist vor der Entscheidung zu hören. Über die endgültige Abberufung entscheiden die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands. Die vorläufige Amtsenthebung wird unwirksam, wenn sie nicht von den ehrenamtlichen Mitgliedern des Vorstands innerhalb eines Monats endgültig bestätigt wird. (8) Der Vorsitzende ernennt die Ehrenmitglieder. § 25a Innere Ordnung (1) Die nachfolgenden Regelungen der inneren Ordnung gelten, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, für alle Gremien des Kreisverbandes einschließlich seiner Organe. (2) 1. Die Gremien wählen aus dem Kreis ihrer Mitglieder jeweils einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. 2. Gewähltes Mitglied eines Gremiums können nur Personen sein, welche im Kreisverband oder einem der Mitgliedsverbände auf dem Zuständigkeitssektor des Gremiums ehrenamtlich aktiv tätig sind. 3. Zum Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Tätigkeit in einer solchen Funktion endet auch die Berufung in das Wahlamt, spätestens jedoch mit Ablauf der laufenden Amtsperiode, wenn dieser Umstand von dem Wahlorgan ausdrücklich bestätigt wurde. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstandes. (3) 1. Die Wahlen für den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen innerhalb der Gremien des Verbandes durch Akklamation, wenn nicht mehr als ein Zehntel der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder der Gremien eine geheime Wahl verlangt, welche dann schriftlich mittels Stimmzetteln durchzuführen ist. 2. Vorschlagsberechtigt für die Wahlen innerhalb der Gremien ist jedes Mitglied des Gremiums sowie der Kreisvorstand. (4) Die Amtszeit der gewählten Mandatsträger beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mandatsträger bleiben bis zur Neuwahl im Amt. (5) Die Einberufung der Gremien des Verbandes erfolgt, jeweils in Abstimmung mit dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters, durch den Kreisgeschäftsführer. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Sitzung unter Vorlage der Tagesordnung erfolgen. Bis zur Sitzung und in der Sitzung können Tagesordnungspunkte angesetzt werden, sofern nicht mindestens ein Fünftel der in der Sitzung anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder des Gremiums diesem Verfahren widerspricht. Die Einladung erfolgt schriftlich. Jedes Gremium des Verbandes ist einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich verlangt. (6) Von jeder Sitzung eines Gremiums ist eine Niederschrift anzufertigen und allen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Protokolle werden vom Sitzungsleiter und dem Geschäftsführer unterzeichnet. (7) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung des Gremiums ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der Stimmberechtigten geheime, schriftliche Abstimmung beantragt. § 26 Kreisgeschäftsstelle (1) Der Kreisverband unterhält eine Kreisgeschäftsstelle die von dem Kreisgeschäftsführer geleitet wird. Dieser legt ihren organisatorischen Aufbau fest und bestimmt und beaufsichtigt den Geschäftsgang. (2) Der Kreisgeschäftsführer ist Vorgesetzter aller Arbeitnehmer des Kreisverbandes und regelt deren arbeitsrechtliche Belange. (2) Das nähere regelt die Geschäftsordnung, die der Kreisvorstand erlässt. (3) Der Kreisgeschäftsführer untersteht dienstrechtlich dem Kreisvorsitzenden. § 27 Kreisgeschäftsführer Der Kreisgeschäftsführer ist hauptamtlich tätig. Im Verhältnis zum Kreisgeschäftsführer vertritt der Vorsitzende den Verein. § 28 Aufgaben des Kreisgeschäftsführers (1) Der Kreisgeschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten zuständig. Des Weiteren obliegt ihm die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Kreisversammlung, des Vorstands und der Verbandsgeschäftsführung Land, soweit es sich um Angelegenheiten des Kreisverbandes handelt. Im Rahmen der vorstehenden Aufgaben sowie für die Vertretung in der Verbandsgeschäftsführung Land ist der Kreisgeschäftsführer besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB. Er untersteht dem Vorstand. Weisungen des Vorstands sind durch den Vorsitzenden zu erteilen. Dem Kreisgeschäftsführer obliegt die Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er hat regelmäßig in Abstimmung mit dem Vorstand eine Revision durchzuführen. (2) Der Kreisgeschäftsführer hat u. a: a) den Haushaltsplan aufzustellen, sowie Änderungen des laufenden Haushaltsplans durch den Vorstand genehmigen zu lassen; b) den Jahresabschluss aufzustellen, dem Vorstand nach erfolgter Abschlussprüfung zur Prüfung und der Kreisversammlung zur Feststellung vorzulegen; c) der Kreisversammlung und dem Vorstand Bericht über seine Tätigkeiten zu erstatten; d) die Beschlüsse der Kreisversammlung und des Vorstands vorzubereiten; e) an den Beschlüssen der Verbandsgeschäftsführung Land mitzuwirken und diese aufzubereiten; (3) Der Kreisgeschäftsführer hat dem Vorstand laufend über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten. § 29 Fach- und Sonderausschüsse (1) Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Vorstand ständige Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden selbst. Mitglieder des Vorstands und der Kreisgeschäftsführer haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden. (2) Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Kreisversammlung oder der Vorstand Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder wählen. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. (2) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. § 30 Kreiskonventionsbeauftragter Zur Verbreitung der Kenntnisse über das humanitäre Völkerrecht sowie der Grundsätze und Ideale der Bewegung bestellt der Vorsitzende einen Kreiskonventionsbeauftragten. Dessen Aufgaben bestimmen sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien. § 31 Rotkreuz-Beauftragter für Katastrophenfälle Der Präsident des Landesverbandes ernennt im Einvernehmen mit dem Vorstand des Kreisverbandes den Beauftragten für den Katastrophenschutz (K-Beauftragter) und Stellvertreter für den Kreisverband. Dessen Aufgaben ergeben sich aus der Krisenmanagementvorschrift (K-Vorschrift) des Deutschen Roten Kreuzes. Fünfter Abschnitt: Rotkreuz-Gemeinschaften § 32 Rotkreuz-Gemeinschaften (1) Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind. (2) Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz sowie ihrer jeweiligen eigenen Ordnung (§ 4 Abs. 3). § 32 a Bereitschaften Die Bereitschaften verfolgen das Ziel, die Kreisverbände und Ortsvereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, die sich aus den Grundsätzen und dem Selbstverständnis des Roten Kreuzes ergeben, zu unterstützen. Als Gemeinschaft haben sie den Auftrag, die Aufgaben nach § 2 Absatz 4 Nr. 1 bis 3 wahrzunehmen. Die Aufgabenfelder orientieren sich vorrangig an Bedarf und Notlagen vor Ort. In den Bereitschaften sind Frauen, Männer und Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr zusammengefasst. § 32 b Sozialarbeit (1) Die Ziele der Sozialarbeit ergeben sich aus der Tätigkeit des DRK als Wohlfahrtsverband nach § 2 Absatz 4 Nr. 8 bis 11. Sie konkretisieren sich im Zusammenhang mit den aktuellen sozialen Not- und Bedarfslagen. (2) Zentrale Ziele sind: ? Mitwirkung im örtlichen sozialen Netzwerk ? Interessenvertretung sozial Benachteiligter ? Eintreten für den sozialen Frieden ? Zusammenarbeit mit den übrigen Wohlfahrtsverbänden. (3) An diesen Zielen orientieren sich die Aufgabenfelder, für die jeweils Arbeitsgemeinschaften der Sozialarbeit gebildet werden. Diese sind im Sinne einer ganzheitlichen Hilfe miteinander zu vernetzen. (4) Angehörige der Gemeinschaft der Sozialarbeit sind alle aktiven Mitglieder, die Aufgaben des DRK als Wohlfahrtsverband wahrnehmen und Verantwortung für den sozialen Frieden übernehmen. § 32 c Jugendrotkreuz (1) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte Kinder- und Jugendverband innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes. (2) Wesentliches Ziel ist das Mitwirken in den Bereichen: ? soziales Engagement ? Einsatz für Gesundheit und Umwelt ? handeln für Frieden und Völkerverständigung ? politische Mitverantwortung Bei der Verwirklichung seiner Zielvorstellung bestimmt das Jugendrotkreuz selbstverantwortlich seine Programme, Inhalte und Methoden. (3) Aus oben genannter Zielformulierung leitet sich als Aufgabe der Erziehungs- und Bildungsauftrag des Jugendrotkreuzes ab. Diese Aufgabe beinhaltet das Heranführen junger Menschen an die Idee der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung und trägt zu ihrer Verwirklichung bei. (4) Angehörige des Jugendrotkreuzes sind alle aktiven Menschen im Deutschen Roten Kreuz, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Zugehörigkeitsalter für das Jugendrotkreuz liegt zwischen 6 und 27 Jahren. Leitungskräfte können älter sein. Im Übrigen gilt die Ordnung des Badischen Jugendrotkreuzes § 33 Arbeitskreise Arbeitskreise umfassen alle aktiven Männer und Frauen, die im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Roten Kreuzes außerhalb der Gemeinschaften nach §§ 32 a – 32 c tätig sind. Die Mitglieder der Arbeitskreise werden für ihren Aufgabenbereich ausgebildet oder/und angeleitet. Über die Bildung von Arbeitskreisen entscheidet der Kreisvorstand. Sechster Abschnitt: Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit § 34 Wirtschaftsführung (1) Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und Wirtschaftsführung. (2) Die Mittel des Kreisverbandes sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes, der nach dem vom Landesverband festgelegten Kontenplan zu gliedern ist. Näheres regelt die Finanzordnung des Landesverbandes. (3) Die Jahresrechnung und der Wirtschaftsplan werden vom Kreisschatzmeister erstellt. Der Kreisverband unterliegt der Prüfung des Wirtschaftsplans, der Bücher und der Kassenführung durch den Landesverband. (4) Der Wirtschaftsplan kann vom Präsidium des Landesverbandes beanstandet werden. Die Beanstandung ist zu begründen. Im Falle der Beanstandung ist der Wirtschaftsplan insoweit neu zu erstellen. (5) Der Kreisverband erstellt einen Jahresabschluss analog der jeweils geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für den Jahresabschluss. (6) Der Jahresabschluss wird durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem diesem gleichgestellten neutralen Sachverständigen) geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kreisversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht ist außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Kreisverbandes sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können. (7) Die Mitgliedsverbände führen jährlich an den Kreisverband Beiträge ab. Die Höhe der Beiträge setzt die Kreisversammlung fest; das Nähere regelt die Finanzordnung. (8) Der Kreisverband haftet für seine Verbindlichkeiten ausschließlich mit seinem Vermögen. (9) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 35 Gemeinnützigkeit (1) Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen. (5) Die Mitglieder des Kreisverbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahme von solchen Mitteln, deren Weitergabe nach § 58 Nr. 2 AO steuerunschädlich sind. (6) Der Kreisverband darf keine Personen durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. (7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den als gemeinnützig anerkannten Landesverband übertragen, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Falls anstelle des bisherigen Verbandes ein neuer Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so soll das Vermögen des bisherigen Verbandes ihm zugewendet werden, soweit dieser als gemeinnützige Körperschaft anerkannt ist und das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Siebter Abschnitt: Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten § 36 Ordnungsmaßnahmen (1) Stellt das Präsidium des Landesverbandes fest, dass der Kreisverband - seine Pflichten aus der Satzung des Landesverbandes oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder - sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder - entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet, können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 32 der Satzung Landesverbandes verhängt werden. (2) Stellt der Vorstand des Kreisverbandes fest, dass ein Mitglied - seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder - sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder - entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet, können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung. (3) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes). (4) Ordnungsmaßnahmen sind a) Ersatzvornahme auf Kosten des Mitglieds durch den Kreisverband bzw. einen Dritten oder Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamt-höhe von 50.000 Euro bei unvertretbaren Handlungen. b) Vorläufige Amtsenthebung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des Mitglieds. c) Abberufung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des Mitglieds. d) Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten. e) Ausschluss des Mitglieds aus dem Kreisverband Maßnahmen nach b) und c) können gegen das Organ Mitgliederversammlung der Mitgliedsverbände nicht verhängt werden. Bei einer Abberufung gemäß c) ist die Mitgliedschaft in Organen beim Deutschen Roten Kreuz für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen. Berufungen innerhalb dieses Zeitraumes sind unwirksam. Soweit dies die nachgeordneten Gliederungen betrifft, haben sie die Einhaltung dieses Verbots in ihrem Verbandsgebiet zu überwachen. Entsprechendes gilt für den Fall des Ausschlusses aus dem Deutschen Roten Kreuz. (5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. (6) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes. Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 37 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge (1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Vorsitzende des Kreisverbandes. bei Gefahr im Verzuge den im Kreisverband zusammengefassten Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) unbeschadet der vorbeschriebenen Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende des Kreisverbandes soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Verbände, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald der Vorstand des Kreisverbandes zur Beschlussfassung zusammengetreten ist. Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes e. V. gemäß § 29 Abs. 1 der Bundessatzung und des Präsidenten des Landesverbandes. gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes bleiben hiervon unberührt (2) Die Betroffenen können die Genehmigung des Vorstands oder des jeweiligen Präsidiums über die Maßnahmen des Vorsitzenden oder des Präsidenten verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. § 38 Schiedsgericht (1) Alle Rechtsstreitigkeiten a) zwischen Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes, b) zwischen Einzelmitgliedern, c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des Deutschen Roten Kreuzes, die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Landesverbandes im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden. Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes e. V. entschieden. (2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben. (3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist. (4) Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes e. V. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt. (5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen § 39 Auflösung Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Landesverband ist der Kreisverband aufgelöst, § 42 BGB bleibt unberührt. § 39 a Gebietsänderung Vereinbarungen, die die Übernahme von Teilen anderer Kreisverbände betreffen, werden vom Kreisvorstand abgeschlossen. Soweit in Vereinbarungen Zweckbindungen für übernommenes Vermögen festgelegt sind, kann die Zweckbindung nur durch einen Beschluss des Kreisvorstandes geändert werden, bei dem die Vorsitzende der Ortsvereine und Rotkreuzgemeinschaften, zu deren Gunsten die Zweckbindung festgelegt ist, zustimmen müssen. Gebietsänderungen sind eine Satzungsänderung und bedürfen zusätzlich der Zustimmung des Landesverbandes gemäß § 10 Abs. 5a der Satzung des Landesverbandes. § 39 b Anrufungsfrist Die Satzung und alle satzungsmäßig zu treffenden Beschlüsse können nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung, wenn ein Protokoll vorgeschrieben ist, einen Monat nach Zugang des Protokolls, angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind die Mitglieder nach § 11 Abs. 1 und das Präsidium des Landesverbandes, sofern nicht das Schiedsgericht sachlich zuständig ist. § 40 Teilunwirksamkeit Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte. § 41 Inkrafttreten Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes nach § 10 Abs. 5 a) der Satzung des Landesverbandes. Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung des Kreisverbandes. Eingetragen im Vereinsregister 410174 Nr. 2 am 17.07.2014